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   OLG Frankfurt, 12.03.2020 - 1 U 31/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5694
OLG Frankfurt, 12.03.2020 - 1 U 31/19 (https://dejure.org/2020,5694)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2020 - 1 U 31/19 (https://dejure.org/2020,5694)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. März 2020 - 1 U 31/19 (https://dejure.org/2020,5694)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Radfahrertrainingsfahrt - Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle

  • der-rechtsberater.de

    Rennradtraining - Kein genereller Haftungsausschluss unter den Teilnehmern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Kein generellerer Haftungsausschluss bei Trainingsfahrt von Radfahrern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Trainingsfahrt von Fahrradfahrern - und die Haftung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein generellerer Haftungsausschluss bei Trainingsfahrt von Radfahrern

  • versr.de (Kurzinformation)

    Kein generellerer Haftungsausschluss bei Trainingsfahrt von Radfahrern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsbeschränkung der Teilnehmer an einer Fahrrad-Trainingsfahrt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein genereller Haftungsausschluss bei Trainingsfahrt von Radfahrern

  • etl-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Unfall unter Radfahrern auf einer Trainingsfahrt

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Genereller Haftungsausschluss bei Unfall unter Radfahrern auf einer Trainingsfahrt / Pulkfahrt?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Für Haftung ist Wettkampfcharakter entscheidend

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein generellerer Haftungsausschluss bei Trainingsfahr von Radfahrern - Typisches Risiko der Trainingsfahrt im Pulk nicht realisiert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2277
  • MDR 2020, 674
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 98/07

    Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden auf einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2020 - 1 U 31/19
    Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstaltungen jeder Teilnehmer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt (BGH, Urteil vom 29.01.2008 - VI ZR 98/07, Rn. 8, und vom 01. April 2003 - VI ZR 321/02, Rn. 23).

    Diese Grundsätze sind auch bei Beteiligung an einer nach Regeln gemeinsam betriebenen gefährlichen sportlichen bzw. spielerischen Tätigkeit anzuwenden (BGH, Urteil vom 29.01.2008 - VI ZR 98/07, Rn. 9) und gelten daher auch bei Radfahren im Pulk bei einer Trainingsfahrt (AG Nordhorn, NJW 2015, 3524), und bei organisierten Radtouristikfahrten (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251).

    Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend macht (BGH, Urteil vom 29.01.2008 - VI ZR 98/07, Rn. 10 f.).

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2020 - 1 U 31/19
    Daraus ergibt sich auch die Begründetheit des Feststellungsantrags bei der Verletzung eines absoluten Rechtguts, weil dafür neben dem Haftungstatbestand allenfalls eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" eines künftigen weiteren Schadenseintritts gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, Rn. 7, 8; Urteil vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, Rn. 5, 6), die bei dem Verletzungsbild gegeben ist.
  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2020 - 1 U 31/19
    Daraus ergibt sich auch die Begründetheit des Feststellungsantrags bei der Verletzung eines absoluten Rechtguts, weil dafür neben dem Haftungstatbestand allenfalls eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" eines künftigen weiteren Schadenseintritts gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, Rn. 7, 8; Urteil vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, Rn. 5, 6), die bei dem Verletzungsbild gegeben ist.
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2020 - 1 U 31/19
    Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstaltungen jeder Teilnehmer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt (BGH, Urteil vom 29.01.2008 - VI ZR 98/07, Rn. 8, und vom 01. April 2003 - VI ZR 321/02, Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 1 U 106/05

    Unerlaubte Handlung: Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2020 - 1 U 31/19
    Diese Grundsätze sind auch bei Beteiligung an einer nach Regeln gemeinsam betriebenen gefährlichen sportlichen bzw. spielerischen Tätigkeit anzuwenden (BGH, Urteil vom 29.01.2008 - VI ZR 98/07, Rn. 9) und gelten daher auch bei Radfahren im Pulk bei einer Trainingsfahrt (AG Nordhorn, NJW 2015, 3524), und bei organisierten Radtouristikfahrten (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251).
  • AG Nordhorn, 07.05.2015 - 3 C 219/15

    Haftung bei Auffahrunfall anlässlich Rennrad-Trainingsfahrt im Pulk

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2020 - 1 U 31/19
    Diese Grundsätze sind auch bei Beteiligung an einer nach Regeln gemeinsam betriebenen gefährlichen sportlichen bzw. spielerischen Tätigkeit anzuwenden (BGH, Urteil vom 29.01.2008 - VI ZR 98/07, Rn. 9) und gelten daher auch bei Radfahren im Pulk bei einer Trainingsfahrt (AG Nordhorn, NJW 2015, 3524), und bei organisierten Radtouristikfahrten (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251).
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